Wissenswertes
Grundbuchberichtigung
Wer als Erbe Grundeigentum erworben hat, ist verpflichtet, das Grundbuch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse entsprechend berichtigen zu lassen. Die kann formlos erfolgen und ist innerhalb von 2 Jahren (derzeit noch) gebührenfrei.
Eine solche Maßnahme kann unterbleiben, soweit durch eine notariielle Urkunde eine Auseinandersetzung unter anderen Miterben erforderlich ist oder die Übertragung im Rahmen eines Vermächtniserfüllungsvertrages erfolgt.
Anfechtung einer Ausschlagung bei Überschuldung
Wer bei scheinbar überschuldetem Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund z.B. ,,aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin" und ungeachtet der Höhe "gleichgültig, wie hoch mein Erbteil ist" erklärt, kann im Falle nachträglich sich erweisender Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich seinerzeit über den Nachlasswert geirrt.
Im Zweifelsfall ist es ratsam, von einer Ausschlagung abzusehen. Sollte sich in der Folge eine Überschuldung herausstellen oder vermuten, hat zur Begrenzung der Haftung mit seinem persönlichen Vermögen noch die Möglichkeit, sofort nach Erkenntnis über diese Tatsache ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.