Anfechtung einer Ausschlagung bei Überschuldung
Wer bei scheinbar überschuldetem Nachlass die Ausschlagung der Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund z.B. ,,aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin" und ungeachtet der Höhe "gleichgültig, wie hoch mein Erbteil ist" erklärt, kann im Falle nachträglich sich erweisender Werthaltigkeit des Nachlasses seine Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich seinerzeit über den Nachlasswert geirrt.
Im Zweifelsfall ist es ratsam, von einer Ausschlagung abzusehen. Sollte sich in der Folge eine Überschuldung herausstellen oder vermuten, hat zur Begrenzung der Haftung mit seinem persönlichen Vermögen noch die Möglichkeit, sofort nach Erkenntnis über diese Tatsache ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.
Soweit eindeutig eine Überschuldung erkennbar und demzufolge eine Erbschaftsausschlagung gewünscht ist, ist die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen unbedingt zu beachten.
Weitere Informationen hierzu sind in Kürze in dieser Rubrik ersichtlich.